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Das Lastenverzeichnis lesen und verstehen

Lesezeit ~6 Min. · SchKG/VZG-Grundlagen, keine Rechtsberatung

Das Lastenverzeichnis zeigt, welche Rechte und Pflichten auf einem Grundstück lasten, das versteigert wird. Wer es vor der Steigerung sorgfältig liest, weiss, welche Schulden übernommen werden, welche Dienstbarkeiten bestehen bleiben und wie viel am Ende tatsächlich zu bezahlen ist. Das verändert den effektiven Kaufpreis oft erheblich.

Was das Lastenverzeichnis ist

Vor jeder Grundstücksteigerung erstellt das Betreibungsamt (im Konkurs das Konkursamt) ein Verzeichnis aller Lasten, die auf dem Grundstück ruhen. Grundlage sind das Grundbuch und die Forderungsanmeldungen der Berechtigten. Die gesetzliche Basis bilden Art. 140 SchKG und Art. 33 ff. der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG).

Das Lastenverzeichnis ist keine blosse Information. Es ist die verbindliche Grundlage des Zuschlags: Sie erwerben das Grundstück mit genau den Lasten, die im bereinigten Verzeichnis stehen. Was dort steht, gilt – auch wenn Sie es nicht gelesen haben.

Was im Lastenverzeichnis steht

Das Verzeichnis führt die Lasten nach Kategorien und nach ihrem Rang auf. Die wichtigsten Kategorien:

KategorieTypische BeispieleBedeutung für Sie als Bieter
GrundpfandrechteSchuldbriefe, Grundpfandverschreibungen, gesetzliche Pfandrechte (etwa das Bauhandwerkerpfandrecht)Bestimmen, wie viel aus dem Erlös bezahlt wird und was Ihnen allenfalls überbunden wird
DienstbarkeitenWegrecht, Wohnrecht, Nutzniessung, BaurechtBleiben in der Regel bestehen und können den Wert der Liegenschaft stark beeinflussen
GrundlastenWiederkehrende Leistungspflichten zulasten des GrundstücksGehen mit dem Grundstück auf Sie über
VormerkungenVorkaufsrecht, Kaufsrecht, vorgemerkte MietverhältnisseWirken auch gegenüber Ihnen als Erwerber
AnmerkungenÖffentlich-rechtliche EigentumsbeschränkungenHaben Hinweischarakter; die dahinterliegenden Pflichten sollten Sie prüfen

Warum der Rang entscheidend ist

Jede Last hat einen Rang, meist nach dem Datum ihrer Errichtung. Der Rang bestimmt, wer bei der Verteilung des Erlöses zuerst bedient wird – und ob eine Last die Steigerung überhaupt übersteht. Das Deckungsprinzip verlangt, dass ein Zuschlag die dem betreibenden Gläubiger vorgehenden Pfandforderungen deckt. Nachrangige Dienstbarkeiten und vorgemerkte Rechte können unter Umständen im Verfahren des Doppelaufrufs gelöscht werden.

Auflage und Bestreitung: die Fristen

Der Ablauf ist gesetzlich getaktet:

  • Mit der Publikation der Steigerung fordert das Amt Gläubiger und weitere Berechtigte auf, ihre Ansprüche innert 20 Tagen anzumelden (Art. 138 SchKG).
  • Danach erstellt das Amt das Lastenverzeichnis und stellt es den Beteiligten zu. Wer eine Position für unrichtig hält, muss sie innert zehn Tagen beim Amt bestreiten (Art. 140 Abs. 2 SchKG, Art. 37 VZG).
  • Wird eine Last bestritten, setzt das Amt Frist zur gerichtlichen Klärung an. Man spricht vom Lastenbereinigungsverfahren.
  • Das Lastenverzeichnis liegt zusammen mit den Steigerungsbedingungen mindestens zehn Tage vor der Steigerung beim Amt zur Einsicht auf (Art. 134 Abs. 2 SchKG).

Wichtig für Sie als Kaufinteressent: Das Bestreitungsrecht steht den Beteiligten des Verfahrens zu, insbesondere Gläubigern und Schuldner. Als blosser Interessent bestreiten Sie nicht – Sie nehmen Einsicht, stellen dem Amt Fragen und kalkulieren die Lasten in Ihr Gebot ein. Noch nicht bereinigte, also bestrittene Positionen sind im Verzeichnis entsprechend gekennzeichnet.

Überbunden, bar bezahlt oder gelöscht

Für Ihre Kalkulation ist entscheidend, was mit jeder einzelnen Last geschieht. Drei Grundmuster:

  • Bar bezahlt und gelöscht: Fällige grundpfandgesicherte Forderungen werden aus dem Zuschlagspreis bezahlt. Das Pfandrecht wird gelöscht.
  • Überbunden: Nicht fällige grundpfandgesicherte Forderungen werden Ihnen als Ersteigerer überbunden (Art. 135 SchKG). Sie werden auf den Zuschlagspreis angerechnet; bar leisten Sie nur die Differenz.
  • Untergegangen: Lasten, die im Erlös keine Deckung finden oder in einem Doppelaufruf nicht gehalten werden, fallen weg.

Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen bleiben demgegenüber in aller Regel bestehen und gehen ohne Anrechnung auf Sie über. Die Details regeln die Steigerungsbedingungen des jeweiligen Verfahrens.

Beispielrechnung: Anrechnung einer überbundenen Forderung

Beispiel (vereinfacht): Der Zuschlag erfolgt bei CHF 900'000. Im Lastenverzeichnis steht eine nicht fällige Grundpfandforderung im ersten Rang von CHF 550'000, die überbunden wird. Angerechnet auf den Zuschlagspreis bleiben bar zu leisten: CHF 350'000, zuzüglich fälliger Zinsen und Kosten gemäss Steigerungsbedingungen. Ihre Finanzierung muss also beides abdecken: die Barzahlung und die übernommene Schuld. Klären Sie mit Ihrer Bank vor der Steigerung, ob eine überbundene Forderung weitergeführt oder abgelöst wird – mehr dazu im Artikel zur Finanzierung an der Gant.

Typische Stolperfallen

Stockwerkeigentum: das Gemeinschaftspfandrecht

Bei Stockwerkeigentum kann die Gemeinschaft für Beitragsforderungen der letzten drei Jahre die Eintragung eines Pfandrechts verlangen (Art. 712i ZGB). Offene Gemeinschaftsbeiträge des bisherigen Eigentümers können deshalb als Last im Verzeichnis erscheinen. Prüfen Sie zusätzlich die Protokolle der Eigentümerversammlung, den Stand des Erneuerungsfonds und beschlossene, aber noch nicht bezahlte Sanierungen. Solche Positionen stehen nicht immer im Lastenverzeichnis, betreffen Sie aber wirtschaftlich.

Baurecht: laufende Baurechtszinsen

Steht das Gebäude auf einem Baurechtsgrundstück, erwerben Sie das Baurecht – nicht den Boden. Der periodische Baurechtszins läuft weiter und mindert den Wert. Der Grundeigentümer kann für höchstens drei Jahresleistungen des Baurechtszinses ein gesetzliches Pfandrecht beanspruchen (Art. 779i ZGB). Lesen Sie den Baurechtsvertrag: Restdauer, Zinsanpassungsklauseln und die Regelung des Heimfalls entscheiden über den langfristigen Wert.

Unklare oder pauschale Positionen

Formulierungen wie «Kapital nebst Zins» ohne bezifferten Zinsbetrag oder Verweise auf separate Belege sind kein Grund zur Panik, aber ein Grund zum Nachfragen. Verlangen Sie beim Amt die Dienstbarkeitsverträge und Belege zur Einsicht. Erst der genaue Inhalt einer Dienstbarkeit – etwa der Verlauf eines Wegrechts – zeigt, wie stark sie die Nutzung einschränkt.

So gehen Sie konkret vor

  1. Fordern Sie das Lastenverzeichnis zusammen mit den Steigerungsbedingungen und der betreibungsamtlichen Schätzung früh beim zuständigen Amt an.
  2. Beschaffen Sie einen aktuellen Grundbuchauszug und die Belege zu den Dienstbarkeiten.
  3. Ordnen Sie jede Position ein: Wird sie bar bezahlt, überbunden oder bleibt sie bestehen?
  4. Rechnen Sie Ihren effektiven Gesamtpreis: Barzahlung plus übernommene Lasten plus Kosten. Beachten Sie dabei auch den Mindestzuschlagspreis.
  5. Klären Sie Finanzierung und die am Steigerungstag verlangte Anzahlung vorab mit Ihrer Bank.
  6. Prüfen Sie laufende Verfahren mit ausreichend Vorlauf – aktuelle Termine finden Sie unter Steigerungen.

Kurz gesagt: Der Zuschlagspreis ist nicht Ihr Preis. Ihr Preis ist der Zuschlag plus alles, was Sie gemäss Lastenverzeichnis übernehmen.

Häufige Fragen

Wo und wann kann ich das Lastenverzeichnis einsehen?

Beim zuständigen Betreibungs- oder Konkursamt. Es liegt zusammen mit den Steigerungsbedingungen mindestens zehn Tage vor der Steigerung zur Einsicht auf; viele Ämter geben es auf Anfrage auch früher oder elektronisch heraus.

Kann ich als Kaufinteressent eine Last bestreiten?

Nein. Das Bestreitungsrecht innert der Zehntagesfrist steht den Verfahrensbeteiligten zu, insbesondere Gläubigern und Schuldner. Als Interessent nehmen Sie Einsicht, stellen dem Amt Fragen und berücksichtigen die Lasten in Ihrem Gebot.

Übernehme ich als Ersteigerer die Hypothek des bisherigen Eigentümers?

Fällige grundpfandgesicherte Forderungen werden aus dem Zuschlagspreis bezahlt und gelöscht. Nicht fällige Forderungen werden Ihnen überbunden und auf den Zuschlagspreis angerechnet. Massgebend sind die Steigerungsbedingungen des konkreten Verfahrens.

Bleiben Dienstbarkeiten wie ein Wegrecht nach der Steigerung bestehen?

Grundsätzlich ja, sie gehen mit dem Grundstück auf Sie über. Eine Ausnahme ist möglich, wenn eine Dienstbarkeit im Rang nach einem Pfandrecht steht und im Doppelaufruf keine Deckung findet; dann kann sie gelöscht werden.